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Stiftungssatzung (auszugsweise)

Präambel

„Was ihr dem Geringsten meiner Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“

(Matthäus 25,40)

 

„Wir sind verantwortlich für das was wir tun, und für das was wir nicht tun“

(Voltaire)

 

„Die Verantwortung jedes einzelnen für die ganze Menschheit betrachte ich als die universelle Religion“

(Dalai Lama)

 

„Tue erst das Notwendige, dann das Mögliche und plötzlich schaffst du das Unmögliche“

(Hl. Franziskus)

 

„Du lebst nicht allein auf der Welt, du teilst sie mit deinen Brüdern“

(Albert Schweitzer)

 

„Jeder möchte die Welt verbessern, aber keiner fängt bei sich an“

(Leo Tolstoi)

 

„Jeder Mensch ist dazu bestimmt, ein Erfolg zu sein,

und die Welt ist dazu bestimmt, diesen Erfolg zu ermöglichen“

(UNESCO-Bericht, Paris 1972)

…und deshalb errichten wir folgende Stiftung:

 

 

§ 1 – Name, Rechtsstellung, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen „Oswald - Stiftung“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Pfarrkirchen.

 

 

§ 2 – Stiftungszweck

 

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Religionen, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, sowie in geringem Umfang auch die Förderung anderer gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung. Die Stifter behalten sich vor, den Zweck der Stiftung zu Lebzeiten noch auszuweiten.

 

 

 

2.   Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
 

● Unterstützung hilfsbedürftiger, behinderter oder in Not geratener Menschen oder
   Familien,


● Unterstützung von Projekten für Bildung, Ausbildung und Fortbildung, insbesondere von        Menschen in unterentwickelten Regionen,


● „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch Unterstützung beim Aufbau von Existenzen, die der Sicherung
   der Lebensgrundlagen von Menschen dienen, vor allem in unterentwickelten Regionen,


● Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen in unterentwickelten Regionen zur Sicherung
   der Lebensgrundlagen der Menschen (z.B. Wasser- und Energieversorgung,
   Umweltschutz- und Gesundheitsprojekte)


● Förderung religiöser Projekte, insbesondere die der Verständigung und Zusammenarbeit
   der Religionen dienen,


● Unterstützung von Bildungs-, Kunst- und Kulturprojekten in Pfarrkirchen; die dafür zu
   verwendenden Mittel sollen im Durchschnitt 10 % der jährlich zur Verfügung stehenden
   Mittel nicht überschreiten.


● Die Stiftung darf auch die Stifter, sowie Angehörige der Stifter in angemessener Weise
   und bis zu maximal einem Drittel ihres Einkommens unterstützen, um deren Lebensunterhalt
   zu sichern und ihre Gräber zu pflegen, § 58 Nr. 5 AO.      


● Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
   Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


● Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten
   und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche
   Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz
   2 fördern.

 

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